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Volkelt-Briefe

Gesellschafterversammlung: Gesellschafter müssen sich informieren können

Laut GmbH-Gesetz beträgt die Frist zur Einberufung …

der Gesell­schaf­ter zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung min­des­tens eine Woche (§ 51 GmbHG). Plus 2 Tage für die Zustel­lung sowie eine Woche plus 1 Tag. Das gilt aber nur für gewöhn­li­che Beschluss­ge­gen­stän­de. Geht es um kom­pli­zier­te Fra­gen, muss dem Gesell­schaf­ter Zeit blei­ben, sich auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­zu­be­rei­ten. Z. B., wenn es um Sanie­rungs­fra­gen oder um eine Kapi­tal­erhö­hung geht (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12).

Für die Pra­xis: Kön­nen Sie die Kom­ple­xi­tät und die recht­li­che Reich­wei­te eines Beschluss­ge­gen­stan­des nicht ein­schät­zen, soll­ten Sie eine län­ge­re Frist für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung anset­zen. Im Urteil des LG Kiel ist aus­drück­lich von einer 2‑Wochenfrist die Rede. Im Ein­zel­fall kann es aber durch­aus auch ange­bracht sein, dass Sie einen Monat vor­her ein­la­den (Bei­spiel: Uner­fah­re­ne Gesell­schaf­ter zur Beschluss­fas­sung zum Ver­lust­aus­gleich durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung mit anschlie­ßen­der Kapi­tal­erhö­hung). Bie­ten Sie den Gesell­schaf­tern in die­sen Fäl­len zusätz­li­che Rechts­be­ra­tung durch den Haus­an­walt der GmbH an.

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