Laut GmbH-Gesetz beträgt die Frist zur Einberufung …
der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung mindestens eine Woche (§ 51 GmbHG). Plus 2 Tage für die Zustellung sowie eine Woche plus 1 Tag. Das gilt aber nur für gewöhnliche Beschlussgegenstände. Geht es um komplizierte Fragen, muss dem Gesellschafter Zeit bleiben, sich auf die Gesellschafterversammlung vorzubereiten. Z. B., wenn es um Sanierungsfragen oder um eine Kapitalerhöhung geht (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12).
Für die Praxis: Können Sie die Komplexität und die rechtliche Reichweite eines Beschlussgegenstandes nicht einschätzen, sollten Sie eine längere Frist für die Einladung zur Gesellschafterversammlung ansetzen. Im Urteil des LG Kiel ist ausdrücklich von einer 2‑Wochenfrist die Rede. Im Einzelfall kann es aber durchaus auch angebracht sein, dass Sie einen Monat vorher einladen (Beispiel: Unerfahrene Gesellschafter zur Beschlussfassung zum Verlustausgleich durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung). Bieten Sie den Gesellschaftern in diesen Fällen zusätzliche Rechtsberatung durch den Hausanwalt der GmbH an.