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Volkelt-Briefe

Gesellschafterversammlung: BGH verschärft Formvorschriften

Sind die Gesell­schaf­ter einer GmbH zer­strit­ten, kommt es auf jedes juris­ti­sches Detail an. Z. B., wenn … einer der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen wer­den soll und die for­ma­len Vor­aus­set­zung für die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung der dazu not­wen­di­gen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht kor­rekt ein­ge­hal­ten wer­den. Abge­se­hen von den Gerichts- und Anwalts­kos­ten lei­den dar­un­ter in der Regel auch die Geschäf­te der GmbH (Hier: Immobilienverwaltung).

Dazu ein neu­er Fall: Der bereits abbe­ru­fe­ne (aber im Han­dels­re­gis­ter noch nicht aus­ge­tra­ge­ne bzw. gelösch­te) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Da er noch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war, berief er sich auf § 121 Akti­en­ge­setz, wonach der ein­ge­tra­ge­ne Vor­stand das Recht auf Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung hat. Dazu stell­ten die Rich­ter des BGH klar: § 121 Abs. 2 Satz 2 des Akti­en­ge­set­zes ist auf GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht anzu­wen­den“ (BGH, Urteil vom 8.11.2016, II ZR 304/15). Im Klar­text: Der abbe­ru­fe­ne aber noch ein­ge­tra­ge­ne Geschäfts­füh­rer hat kein Recht auf Ein­be­ru­fung der Gesellschafterversammlung.

In der Pra­xis bedeu­tet das, dass der abbe­ru­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nur ein­be­ru­fen kann, wenn er zumin­dest 10 % der GmbH-Antei­le hält und der/die Geschäfts­füh­rer sei­nem Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen nicht nach­kom­men. ACHTUNG: Der Gesell­schaf­ter und ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­rer muss also zunächst den ein­ge­tra­ge­nen und ord­nungs­ge­mäß beru­fe­nen Geschäfts­füh­rer auf­for­dern, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (§ 50 Abs. 3 GmbH-Gesetz) – schrift­lich und unter Ver­weis auf die vor­ge­se­he­ne Tages­ord­nungs­punk­te. Und zwar unter einer ange­mes­se­nen Frist­set­zung und zusätz­lich unter Beach­tung der Ein­be­ru­fungs­frist (1 Woche + Zustel­lung). Lehnt der Geschäfts­füh­rer das Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen ab oder reagiert er nicht, kön­nen Sie das gericht­lich per Einst­wei­li­ger Anord­nung durchsetzen.

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