Sind die Gesellschafter einer GmbH zerstritten, kommt es auf jedes juristisches Detail an. Z. B., wenn … einer der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll und die formalen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Einladung der dazu notwendigen Gesellschafterversammlung nicht korrekt eingehalten werden. Abgesehen von den Gerichts- und Anwaltskosten leiden darunter in der Regel auch die Geschäfte der GmbH (Hier: Immobilienverwaltung).
Dazu ein neuer Fall: Der bereits abberufene (aber im Handelsregister noch nicht ausgetragene bzw. gelöschte) Gesellschafter-Geschäftsführer hatte eine Gesellschafterversammlung einberufen. Da er noch im Handelsregister eingetragen war, berief er sich auf § 121 Aktiengesetz, wonach der eingetragene Vorstand das Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung hat. Dazu stellten die Richter des BGH klar: „§ 121 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist auf GmbH-Geschäftsführer nicht anzuwenden“ (BGH, Urteil vom 8.11.2016, II ZR 304/15). Im Klartext: Der abberufene aber noch eingetragene Geschäftsführer hat kein Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung.