(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Das Einberufungsverlangen der Gesellschafter ist schriftlich oder mündlich an die Geschäftsführung zu richten. Im Antrag muss die 10 %-Minderheit legitimiert werden, der Gegenstand der Beschlussfassung genannt und die Eilbedürftigkeit des Anliegens begründet werden. Wird der Geschäftsführer daraufhin nicht tätig, dann löst dies nach einer angemessenen Frist (1 Monat) ein Selbsthilferecht der Gesellschafter-Minderheit aus. Diese können damit selbst wirksam zur Gesellschafterversammlung laden.
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