Stimmt der Gesellschafter einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht zu, wird die Stimme so gezählt als wäre sie nicht abgegeben worden. Der Beschluss ist danach – wie laut GmbH-Gesetz vorgeschrieben – mit 100% der Stimmen gefasst worden und …
sofort wirksam (OLG München, Beschluss vom 14.6.2012, 31 Wx 192/12).
Das OLG München wendet damit die vom Bundesgerichtshof (BGH) vertretene Rechtsaufassung zu diese Frage an (BGH vom 9.11.1997, I ZR 100/87). In der Praxis bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für Sanierungsbestrebungen in einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH. Sind die Gesellschafter (und deren Berater) der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung notwendig ist, können sie dies zeitnah umsetzen. Der überstimmte Gesellschafter kann sich gegen eine Zusatz-Einlage oder einen verkleinerten Anteil an der GmbH nur mit einem aufwendigen Gerichtsverfahren oder mit einem Austritt aus der GmbH wehren.
Für die Praxis: Damit die GmbH und die Gesellschafter in der Krise schnell handeln können, können sie die Verweigerung zu einer Kapitalerhöhung vertraglich regeln. Dazu müssen sie im Gesellschaftsvertrag eine sog. Nachschusspflicht vereinbaren. Damit verpflichten sich die Gesellschafter, entweder bis zu einem bestimmten Betrag (beschränkte Nachschusspflicht) oder bis zu einem unbestimmten Betrag (unbegrenzte Nachschusspflicht) zusätzliches Kapital in die GmbH einzubringen (§§ 26 bis 28 GmbH-Gesetz). Besonderheit: Wird die unbegrenzte Nachschusspflicht vereinbart, hat der Gesellschafter automatisch ein Austrittsrecht (Abandon). Die GmbH muss ihm als Ausgleich eine angemessene Abfindung für den GmbH-Anteil zahlen. Vorteil: Beide Parteien – also die GmbH und der Gesellschafter, der keine zusätzliche Einlage mehr leisten will oder kann – wissen was auf sie im Krisenfall zukommt und sind auf eine für beide Seiten faire Lösung des Konfliktes verpflichtet.