Wichtig für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die in einer Schweizer Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) angestellt sind und in Deutschland wohnen: Das Finanzamt wollte den Wertzuwachs seiner Kapitalbeteiligung mit dem Umzug in die Schweiz sofort versteuern (Begründung: sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG). Dazu das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg: So geht es nicht. Der Wertzuwachs kann erst besteuert werden, wenn er realisiert wird – sprich: Wenn der Wertzuwachs tatsächlich bei einem Verkauf erzielt wird (Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.8.2020, 2 K 835/19).
Quelle: PM des FG BW vom 3.11.2020
Für die Praxis: Hier waren die Finanzbehörden wieder einmal übereifrig. Eine solche steuerliche Behandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.