Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen in seiner Eigenschaft als „Gesellschafter“, muss er für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusätzlich zur Lohnsteuer auch noch Umsatzsteuer zahlen (BFH, Urteil vom 5.6.2014, XI R 36/12). …
Damit macht der BFH jetzt in einem weiteren Verfahren der Vorinstanz die Vorgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers als „Arbeitnehmer“ und als „Gesellschafter“ abzugrenzen (vgl. Nr. 42/2014). U. E. ist das gar nicht möglich. In der Praxis wird das aber den Finanzbehörden alle Möglichkeiten geben, für Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich Umsatzsteuer für die Nutzung des Firmenwagens zu berechnen. Sehr willkürlich und unerfreulich!