Je mehr Steuer-Formulare Sie einreichen, umso komplizierter wird es. Mehr noch: Damit steigt auch Ihr Risiko, …
fehlerhafte Angaben zu machen. Etwa dann, wenn Sie Zahlen aus einem Steuer-Formular in ein anderes Formular übertragen. Z. B. aus einer Gewinnfeststellungserklärung in die Einkommensteuer-Erklärung. Aber auch bei Gewinnausschüttungen der GmbH oder bei Zinsen, die in die Anlage für Kapitalerträge (KAP) übernommen werden. Gibt es Abweichungen, darf das Finanzamt eine „leichtfertige Steuerverkürzung“ unterstellen. Das hat jetzt der BFH bestätigt (Urteil vom 14.9.2013, VIII R 32/11). Damit wandern Sie ab sofort auf schmalem Grat. Erstellt der Steuerberater die Unterlagen für das Finanzamt, geht man davon aus, dass Alles korrekt ist. Das FA darf verlangen, dass Sie die eingereichten Unterlagen geprüft haben.
Für die Praxis: Nehmen Sie sich die Zeit und gehen Sie mit dem Steuerberater die Steuer-Erklärungen durch. Achten Sie darauf, dass die Zahlen korrekt übernommen werden, z. B. gemäß Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafter oder anhand der Steuerbescheinigung, die die GmbH für den Gesellschafter ausstellt. Das ist Ihre Pflicht, wenn Sie vermeiden wollen, dass Fehler auf Ihre Kosten gehen. Die oben genannte leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist für die beanstandeten Steuer-Erklärungen verlängert sich auf 5 Jahre.