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Geschäftsführer-privat (ESt-Erlärung): Zahlenfehler gehen auf Ihre Kosten

Je mehr Steu­er-For­mu­la­re Sie ein­rei­chen, umso kom­pli­zier­ter wird es. Mehr noch: Damit steigt auch Ihr Risiko, …

feh­ler­haf­te Anga­ben zu machen. Etwa dann, wenn Sie Zah­len aus einem Steu­er-For­mu­lar in ein ande­res For­mu­lar über­tra­gen. Z. B. aus einer Gewinn­fest­stel­lungs­er­klä­rung in die Ein­kom­men­steu­er-Erklä­rung. Aber auch bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH oder bei Zin­sen, die in die Anla­ge für Kapi­tal­erträ­ge (KAP) über­nom­men wer­den. Gibt es Abwei­chun­gen, darf das Finanz­amt eine „leicht­fer­ti­ge Steu­er­ver­kür­zung“ unter­stel­len. Das hat jetzt der BFH bestä­tigt (Urteil vom 14.9.2013, VIII R 32/11). Damit wan­dern Sie ab sofort auf schma­lem Grat. Erstellt der Steu­er­be­ra­ter die Unter­la­gen für das Finanz­amt, geht man davon aus, dass Alles kor­rekt ist. Das FA darf ver­lan­gen, dass Sie die ein­ge­reich­ten Unter­la­gen geprüft haben.

Für die Pra­xis: Neh­men Sie sich die Zeit und gehen Sie mit dem Steu­er­be­ra­ter die Steu­er-Erklä­run­gen durch. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Zah­len kor­rekt über­nom­men wer­den, z. B. gemäß Aus­schüt­tungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter oder anhand der Steu­er­be­schei­ni­gung, die die GmbH für den Gesell­schaf­ter aus­stellt. Das ist Ihre Pflicht, wenn Sie ver­mei­den wol­len, dass Feh­ler auf Ihre Kos­ten gehen. Die oben genann­te leicht­fer­ti­ge Steu­er­ver­kür­zung ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit und kann mit einem Buß­geld bis zu 50.000 € geahn­det wer­den. Die Ver­jäh­rungs­frist für die bean­stan­de­ten Steu­er-Erklä­run­gen ver­län­gert sich auf 5 Jahre.

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