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Volkelt-Briefe

Bundesgerichtshof macht Vorgaben für Ihre Pensionsansprüche und die Höhe der Pensionsrückstellungen

Für die Berech­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung ist …

grund­sätz­lich der bei Ver­trags­ab­schluss ange­nom­me­ne Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les anzu­set­zen. Es gilt das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pen­si­ons­ein­tritts­al­ter (hier: 60). Das gilt für alle Pen­si­ons­ver­ein­ba­run­gen, die vor dem 1.1.2009 abge­schlos­sen wur­den (BGH, Urteil vom 24.9.2013, KZR 62/11).

Für die Pra­xis: Erst in den Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en (EStR) 2008 haben die Finanz­be­hör­den offi­zi­ell die neu­en Vor­schrif­ten für ein Ren­ten­ein­tritts­al­ter auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer von 66 bzw. 67 Jah­ren vor­ge­ge­ben (vgl. Nr. 51/2008). Damit gibt der BGH die Rich­tung vor, die auch der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH, anhän­gi­ge Ver­fah­ren I R 72/12 und I R 50/13) in der Sache berück­sich­ti­gen muss.

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