Zuletzt gab es widersprüchliche Urteile zur steuerlichen Behandlung von Zivilprozesskosten. …
Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wurde die steuerliche Berücksichtigung solcher Kosten ab 2013 neu geregelt (§ 33 Abs. 2 EStG). Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen nicht mehr befriedigen kann (OFD NRW, Kurz-Info ESt 2/2013 vom 16.7.2013).
Für die Praxis: In der Regel können Sie davon ausgehen, dass Rechtsstreitigkeiten um den Arbeitsplatz des Geschäftsführers in der Regel einen weitgehenden Eingriff in die Existenzgrundlage darstellen und damit abzugsfähig sind. Die oben genannte Rechtslage gilt aber erst für Veranlagungen ab 2013.