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Geschäftsführer privat: Häufige E‑Bay-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig

Wer regel­mä­ßig über E‑Bay Gegen­stän­de ver­kauft und dar­aus Ein­nah­men bezieht ist unter­neh­me­risch tätig und muss …

Umsatz­steu­er zah­len. Im Ver­fah­ren vor dem BFH hat­te ein Ehe­paar jähr­lich Ein­nah­men aus jähr­lich rund 300 Ver­käu­fen in Höhe von 28.000 € als umsatz­steu­er­pflich­tig beur­teilt (BFH, Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).

Für die Pra­xis: Wich­ti­ges Kri­te­ri­um für die umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Ein­schät­zung ist neben der Höhe der Umsät­ze (hier: 28.000 €) auch die Regel­mä­ßig­keit. So hat­te das Ehe­paar über Jah­re hin­weg hohe und zugleich zuneh­men­de Umsät­ze. Auch das spricht für eine „gewerb­li­che“ Aus­prä­gung. Die­se steu­er­li­che Ein­schät­zung ist selbst dann mög­lich, wenn völ­lig unter­schied­li­che „Pro­duk­te“ (z. B. Pup­pen, Brief­mar­ken, Klei­der usw.) ver­kauft wer­den. Wer regel­mä­ßig ver­kauft, soll­te also dar­auf ach­ten, dass es auch (län­ge­re) Ver­kaufs­pau­sen gibt und dass es sich nach­weis­lich um Gegen­stän­de aus dem Pri­vat­ver­mö­gen han­delt. Vor­sicht also z. B. bei Kin­der­ge­braucht-Klei­der-Bör­sen (Zeit­schrif­ten, Brief­mar­ken, sons­ti­ge Sam­mel­ob­jek­te) und ähn­li­chen pri­va­ten Geschäftsmodellen.

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