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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer müssen die Gesellschafter in Sachen AGG beraten

Nach dem AGG-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) steigt die Ver­un­si­che­rung: Was müs­sen die Gesell­schaf­ter bei der Neu-Bestel­lung oder bei der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ihres Geschäfts­füh­rers beachten? …

Wann kann der abge­lehn­te Bewer­ber um eine Geschäfts­füh­rer-Stel­le eine Ent­schä­di­gung ein­kla­gen? (vgl. dazu aus­führ­lich Nr. 18/2012).

Hin­ter­grund: Für den Geschäfts­füh­rer gilt laut BGH das All­ge­mei­ne Gleich­heits­ge­setz. Fol­ge: Bei Ver­stö­ßen hat der abge­lehnt Bewer­ber um eine Geschäfts­füh­rer-Stel­le Anspruch auf eine Entschädigung.

Im Klar­text bedeu­tet das: Die Kri­te­ri­en der Recht­spre­chung für Arbeit­neh­mer – und damit auch die Grund­sät­ze aus allen bis­her dazu ent­schie­de­nen Fäl­le vor den Arbeits­ge­rich­ten – sind auch der Maß­stab, nach dem die Geschäfts­füh­rer-Ein­stel­lung bewer­tet wird. Geschäfts­führer mit Per­so­nal­ver­ant­wor­tung wis­sen, „dass damit ein gan­zer Kata­log von Fra­gen an den Bewer­ber nicht mehr gestellt wer­den darf. Und dass es die For­mu­lie­rung der Ableh­nung eines Bewer­bers ohne juris­ti­sche Absi­che­rung kaum noch mög­lich ist, ohne Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen zu ris­kie­ren“.

Wich­tig: Kein Ver­stoß gegen das AGG liegt vor,

  1. wenn der sich bewer­ben­de Geschäfts­füh­rer nicht über die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on (Berück­sich­ti­gen Sie das im Pro­fil bzw. der Stel­len­be­schrei­bung) ver­fügt (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 466/09) und
  2. wenn die Bewer­bung zum Zeit­punkt der Stel­len­be­set­zung gar nicht vor­lag (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 370/09). Doku­men­tie­ren Sie alle Bewer­bun­gen voll­stän­dig mit dem genau­en Ein­gangs­da­tum – so wie bei Ein­stel­lun­gen für alle ande­ren Bewer­ber in de Fir­ma auch.

Für die Pra­xis: GmbH-Gesell­schaf­ter, die außer den Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen nicht viel mit der GmbH zu tun haben (z. B. in Fami­li­en-GmbHs in der 2. oder 3. Gene­ra­ti­on, bei denen die Gesell­schaf­ter ande­re Beru­fe aus­üben – z. B. als Arzt, Archi­tekt usw.) haben in der Regel weni­ger Ein­bli­cke in unter­neh­me­ri­sche Abläu­fe oder in die Arbeit­ge­ber­sicht. Wird hier z. B. ein neue Kol­le­ge für das Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um bestellt, soll­ten Sie die Gesell­schaf­ter auf die kom­pli­zier­te Rechts­la­ge hin­wei­sen und ggf. Hil­fe­stel­lung anbie­ten. Zum Bei­spiel: Indem Sie einen Gesprächs-Leit­fa­den zusam­men mit einem Juris­ten erar­bei­ten und die­sen den Gesell­schaf­tern zur Ver­fü­gung stel­len, um einen (mög­lichst) feh­ler­frei­en Gesprächs­ab­lauf zu gewährleisten.

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