Nach dem AGG-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) steigt die Verunsicherung: Was müssen die Gesellschafter bei der Neu-Bestellung oder bei der Verlängerung des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers beachten? …
Wann kann der abgelehnte Bewerber um eine Geschäftsführer-Stelle eine Entschädigung einklagen? (vgl. dazu ausführlich Nr. 18/2012).
Hintergrund: Für den Geschäftsführer gilt laut BGH das Allgemeine Gleichheitsgesetz. Folge: Bei Verstößen hat der abgelehnt Bewerber um eine Geschäftsführer-Stelle Anspruch auf eine Entschädigung.
Im Klartext bedeutet das: Die Kriterien der Rechtsprechung für Arbeitnehmer – und damit auch die Grundsätze aus allen bisher dazu entschiedenen Fälle vor den Arbeitsgerichten – sind auch der Maßstab, nach dem die Geschäftsführer-Einstellung bewertet wird. Geschäftsführer mit Personalverantwortung wissen, „dass damit ein ganzer Katalog von Fragen an den Bewerber nicht mehr gestellt werden darf. Und dass es die Formulierung der Ablehnung eines Bewerbers ohne juristische Absicherung kaum noch möglich ist, ohne Entschädigungszahlungen zu riskieren“.
Wichtig: Kein Verstoß gegen das AGG liegt vor,
- wenn der sich bewerbende Geschäftsführer nicht über die erforderliche Qualifikation (Berücksichtigen Sie das im Profil bzw. der Stellenbeschreibung) verfügt (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 466/09) und
- wenn die Bewerbung zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung gar nicht vorlag (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 370/09). Dokumentieren Sie alle Bewerbungen vollständig mit dem genauen Eingangsdatum – so wie bei Einstellungen für alle anderen Bewerber in de Firma auch.
Für die Praxis: GmbH-Gesellschafter, die außer den Gesellschafter-Interessen nicht viel mit der GmbH zu tun haben (z. B. in Familien-GmbHs in der 2. oder 3. Generation, bei denen die Gesellschafter andere Berufe ausüben – z. B. als Arzt, Architekt usw.) haben in der Regel weniger Einblicke in unternehmerische Abläufe oder in die Arbeitgebersicht. Wird hier z. B. ein neue Kollege für das Geschäftsführungs-Gremium bestellt, sollten Sie die Gesellschafter auf die komplizierte Rechtslage hinweisen und ggf. Hilfestellung anbieten. Zum Beispiel: Indem Sie einen Gesprächs-Leitfaden zusammen mit einem Juristen erarbeiten und diesen den Gesellschaftern zur Verfügung stellen, um einen (möglichst) fehlerfreien Gesprächsablauf zu gewährleisten.