Immer wieder gehen in der Redaktion Anfragen von leitenden Angestellten ein, denen im Konzernverband die Aufgabe … eines Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft übertragen wird. Frage: „Wie kann ich mich absichern?“. In der Tat: Bis zum Grundsatz-Urteil des Bundesarbeitsgerichts konnte der zum Geschäftsführer berufene Arbeitnehmer noch davon ausgehen, dass er nach einem Scheitern bei seiner Aufgabe als Geschäftsführer (Abberufung, Kündigung) ein Anrecht auf den alten Arbeitsplatz hat. Unterdessen ist es aber gefestigte Rechtsprechung, dass das alte Arbeitsverhältnis als beendet gilt, sofern es nicht eine ausdrückliche Vereinbarung dazu gibt. Inhalt der Vereinbarung ist der ausdrückliche und schriftlich festgehaltene Anspruch auf den alten Arbeitsplatz (so zuletzt BAG mit Beschluss vom 25.10.2007, 6 AZR 1045/06)
Vorteil für Sie: Das alte Arbeitsverhältnis besteht weiter fort. In der Praxis sollten Sie davon ausgehen, dass nach einem Scheitern bei der Geschäftsführungs-Aufgabe in der Regel auch die Fronten verhärtet sind. Nur in seltensten Fällen gelingt die Zurück-Eingliederung. Kommt es dann trotzdem zur Trennung (Kündigung), können Sie in der Regel gerichtlich eine Abfindung durchsetzen. Diese wird vom Gericht dann an der Laufzeit des vorherigen Arbeitsverhältnisses mit der Konzerngesellschaft bemessen. Hier einige Grundregeln, die Sie beim Übergang aus dem Arbeitsverhältnis in die Geschäftsführungs-Etage beachten müssen:
Für die Praxis: Wer im Konzern aus einer Arbeitnehmer-Stellung zum Geschäftsführer berufen wird, hat in der Regel bei den Vertragsverhandlungen um die Ausgestaltung des Geschäftsführer-Vertrages nur wenig Mitsprachemöglichkeiten. Es wird meist ein konzerneinheitlicher Vertrag angeboten. Meistens lässt der neue Arbeitgeber noch bei der Höhe des Gehalts verhandeln, nicht aber bei den allgemeinen Vertragsnormen. Wer eine gut dotierte Stellung mit Kündigungsschutz aufgibt, sollte dennoch hartnäckig verhandeln. Eine Abberufung aus der Geschäftsführer-Stellung ist grundsätzlich immer möglich. Der zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer geht also ein enormes wirtschaftliches und persönliches Risiko ein, wenn er auf seine „alte“ Stellung verzichtet. Lassen Sie sich auch nicht von einer hohen Abfindung täuschen – in der Regel bemisst diese sich nach Tätigkeitsjahren. Werden Sie schon kurz nach der Bestellung abberufen, fällt die Abfindung entsprechend niedrig aus. Argumentieren Sie wie folgt: Sie erklären sich bereit, nach 3 oder 5 Jahren erfolgreicher Geschäftsführer-Tätigkeit das vorher bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Bis dahin bleibt Ihr Anspruch nach einer eventuellen Abberufung wieder in das vorherige Arbeitsverhältnis zurückzukehren, bestehen. Diese Vereinbarung muss schriftlich und als Bestandteil des Anstellungsvertrages vereinbart werden.