Das Finanzgericht Düsseldorf hält das sog- Zweitwert-Konto auch für Geschäftsführer für zulässig. Damit stellt sich das Gericht gegen die bisher von der Finanzverwaltung Ansicht, dass nur Arbeitnehmer nicht aber der Geschäftsführer dieses Arbeitszeitmoddel nutzen können Dazu das FG Düsseldorf:„Das Finanzamt muss seine verbindliche Auskunft in der Form abändern, dass die Zuführungen zum Zeitwertkonto erst mit dem tatsächlichen Zufluss beim Geschäftsführer zu versteuern ist“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11). Im Urteilsfall hatte das FA Düsseldorf die Anfrage nach der Bildung eines Zeitwertkontos für den Fremd-Geschäftsführer negativ beantwortet – und einen steuerpflichtigen Zufluss der Beträge bereits mit Bildung des Zeitwertkontos angegeben. In der Urteilsbegründung wird weiter ausgeführt, dass diese Regelung grundsätzlich für den Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH gelten muss. Das bedeutet auch, dass zumindest der weisungsabhängige Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer auch in den Genuss eines Zeitwertkontos kommen muss – auch wenn die Finanzbehörden intern andere Maßstäbe anlegen.
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