Ist der ordentlich bestellte Geschäftsführer nicht in der Lage, seine Geschäftsführungs-Aufgaben zu erfüllen (z. B. weil er keinen Zugang mehr zu den Geschäftsräumen hat), haftet …
der faktische Geschäftsführer für Pflichtverstöße der GmbH bzw. Geschäftsführung (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2012, 18 U 188/11, Quelle: GmbH-Rundschau 2012, S. 1358 ff.).
Für die Praxis: Entscheidend für die Haftung des faktischen Geschäftsführers (meist: der Haupt-Gesellschafter) ist, dass er aktiv in die Geschäfte der GmbH eingreift. Zum Beispiel auch dann, wenn Gläubiger der Gesellschaft den Eindruck haben müssen, dass der Gesellschafter die Geschäfte führt (z. B. Überweisungen von Verbindlichkeiten über ein Konto des Haupt-Gesellschafters).