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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Was gilt, wenn der Geschäftsführer Hausverbot hat?

Ist der ordent­lich bestell­te Geschäfts­füh­rer nicht in der Lage, sei­ne Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben zu erfül­len (z. B. weil er kei­nen Zugang mehr zu den Geschäfts­räu­men hat), haftet …

der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer für Pflicht­ver­stö­ße der GmbH bzw. Geschäfts­füh­rung (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2012, 18 U 188/11, Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, S. 1358 ff.).

Für die Pra­xis: Ent­schei­dend für die Haf­tung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers (meist: der Haupt-Gesel­l­­schaf­ter) ist, dass er aktiv in die Geschäf­te der GmbH ein­greift. Zum Bei­spiel auch dann, wenn Gläu­bi­ger der Gesell­schaft den Ein­druck haben müs­sen, dass der Gesell­schaf­ter die Geschäf­te führt (z. B. Über­wei­sun­gen von Ver­bind­lich­kei­ten über ein Kon­to des Haupt-Gesellschafters).

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