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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Fehler: Reden statt Prozessieren

Ob Werk­ver­trag, Min­dest­lohn, Sozi­al­bei­trä­ge oder KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen: Als Geschäfts­füh­rer tra­gen Sie das Risi­ko für Fehl­ein­schät­zun­gen bei der Durch­füh­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen. In der Pra­xis bringt das Nach­zah­lun­gen und Zin­sen oder die Staats­an­walt­schaft wird sogar tätig und lei­tet ein (Straf-) Ver­fah­ren ein. Und das schon bei gerin­gen Ver­ge­hen. So ver­ur­teil­te das Land­ge­richt (LG) Frei­burg einen Geschäfts­füh­rer, der mehr­fach fal­sche Anga­ben über Arbeits­zei­ten mach­te, Sozi­al­bei­trä­ge nicht abführ­te und unter Min­dest­lohn zahl­te, zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­re und 6 Mona­ten (Akten­zei­chen: 10 NS 410 JS 4578/11, Stich­wort: „Teil­schwarz­lohn­ab­re­de“). In Rela­ti­on zu man­chem Urteil mit weit kri­mi­nel­le­rer Ener­gie eine Art Höchst­stra­fe mit ver­mu­te­tem Abschreckungspotential.

Dass es aber auch anders geht, bele­gen in jüngs­ter Zeit bekannt gewor­de­ne Fäl­le. Ob in Steu­er­ver­fah­ren gegen den Pro­mi­nen­te (vgl. Nr. 32/2019) oder um einen Fall von Sozi­al­bei­trags­nach­zah­lung wegen Schein­selb­stän­dig­keit in Höhe von 3 Mio. Euro, eben­falls ent­schie­den vom LG Frei­burg: In die­sen und immer mehr ande­ren Fäl­len wer­den die Ver­fah­ren mit einen Straf­be­fehl been­det. Vor­teil für die betei­lig­ten Parteien: …

  • die Finanz- oder Sozi­al­kas­sen erhal­ten die ihnen zuste­hen­den Gel­der inkl. Zinsen,
  • das Gericht erspart sich einen auf­wen­di­gen Pro­zess und
  • der beschul­dig­te Geschäfts­füh­rer muss sich nicht der Öffent­lich­keit stel­len. Das Ver­fah­ren wird hin­ter ver­schlos­se­nen Türen im Ein­ver­ständ­nis geregelt.
Geschäfts­füh­rer, denen ent­spre­chen­de Ver­ge­hen vor­ge­wor­fen wer­den, sind also gut bera­ten, mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den – sprich dem Staats­an­walt und dem Rich­ter – koope­ra­tiv zusam­men zu arbei­ten. Das heißt: Offen­le­gung des Fehl­ver­hal­tens, die Bereit­schaft zur Nach­zah­lung und eine kor­rek­te Dar­stel­lung der finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten. Das erleich­tert es den Behör­den, dem Beschul­dig­ten bei der Fest­le­gung der Höhe des Straf­be­fehls so weit ent­ge­gen zu kom­men, dass eine 2. Chan­ce für einen Neu­start unter rea­lis­ti­schen Bedin­gun­gen statt­fin­den kann. Die Bereit­schaft der Straf­be­hör­den zu sol­chen Deals ist der­zeit hoch – Ten­denz: wei­ter zuneh­mend, weil alle Par­tei­en davon pro­fi­tie­ren. Für den Ernst­fall soll­ten Sie das im Hin­ter­kopf haben und auch nutzen.

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