Ob Werkvertrag, Mindestlohn, Sozialbeiträge oder KSV-pflichtige Leistungen: Als Geschäftsführer tragen Sie das Risiko für Fehleinschätzungen bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen. In der Praxis bringt das Nachzahlungen und Zinsen oder die Staatsanwaltschaft wird sogar tätig und leitet ein (Straf-) Verfahren ein. Und das schon bei geringen Vergehen. So verurteilte das Landgericht (LG) Freiburg einen Geschäftsführer, der mehrfach falsche Angaben über Arbeitszeiten machte, Sozialbeiträge nicht abführte und unter Mindestlohn zahlte, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 6 Monaten (Aktenzeichen: 10 NS 410 JS 4578/11, Stichwort: „Teilschwarzlohnabrede“). In Relation zu manchem Urteil mit weit kriminellerer Energie eine Art Höchststrafe mit vermutetem Abschreckungspotential.
Dass es aber auch anders geht, belegen in jüngster Zeit bekannt gewordene Fälle. Ob in Steuerverfahren gegen den Prominente (vgl. Nr. 32/2019) oder um einen Fall von Sozialbeitragsnachzahlung wegen Scheinselbständigkeit in Höhe von 3 Mio. Euro, ebenfalls entschieden vom LG Freiburg: In diesen und immer mehr anderen Fällen werden die Verfahren mit einen Strafbefehl beendet. Vorteil für die beteiligten Parteien: …
- die Finanz- oder Sozialkassen erhalten die ihnen zustehenden Gelder inkl. Zinsen,
- das Gericht erspart sich einen aufwendigen Prozess und
- der beschuldigte Geschäftsführer muss sich nicht der Öffentlichkeit stellen. Das Verfahren wird hinter verschlossenen Türen im Einverständnis geregelt.