Immer wieder berichten Geschäftsführer-Kollegen, wie penibel die Finanzbehörden nach Formfehlern suchen. Das gilt auch bei kleinen Abweichungen zwischen der schriftlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung eines Vorgangs. Z. B. der Geschäftsführer-Tantieme, wenn diese nicht pünktlich oder eine Zahlung in Raten erfolgt. Der Steuerprüfer monierte: „Die Tantieme-Vereinbarung ist nicht ernst gewollt“. Es wurde zusätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuer auf diese verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) berechnet.
Als Steuerzahler haben Sie dann nur die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen bzw. Ihr Recht vor dem Finanzgericht durchzusetzen. Oft genügt auch schon gegenüber dem Prüfer der Hinweis auf dazu bereits ergangene Gerichts-Entscheide. So wie jetzt auf das Urteil des FG Köln zur Tantieme-Auszahlung an der Geschäftsführer (Urteil vom 28.4.2014, 10 K 564/13). Im Fall wurde die Tantieme erst 19 Monate nach Fälligkeit ausgezahlt – und in Raten. Für die (verspätete) Auszahlung war in der Bilanz der GmbH eine Rückstellung ausgewiesen. Dazu das Finanzgericht: „Das ist so nicht zu beanstanden“.