Besonders risikobehaftet sind Geschäftsführer-Entscheidungen außerhalb der vertraglich festgelegten Entscheidungsbefugnisse. Das sind z. B. Zustimmungsvorbehalte aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem „Katalog zustimmungsbedürftigen Geschäfte“ im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Verstoßen Sie als Geschäftsführer gegen solche Auflagen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung und/oder sogar Schadensersatzzahlungen. Ausgesprochen Schwierig sind Geschäftsabschlüsse durch einen Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter, von denen nicht klar ist, ob sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen. Beispiele: …Beispiel 1: Laut Anstellungsvertrag sind „Immobiliengeschäfte” grundsätzlich zustimmungspflichtige Angelegenheit. Unklar ist aber, ob die Anmietung/Pacht zusätzlicher Immobilien zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes von dieser Formulierung eingeschlossen ist.
- Beispiel 2: Der Erwerb bzw. die Veräußerung von Firmen-Beteiligungen sind nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Fraglich ist, ob das auch für den Erwerb von Aktien (Aktienfond) gilt, wenn damit Liquidität wirtschaftlich sinnvoll geparkt werden soll.
Der Präzedenzfall: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu einen Fall entscheiden, in dem der Geschäftsführer entgegen den Vorschriften des GmbH-Gesellschaftsvertrags den Verkauf einer Firmen-Beteiligung veranlasste – und zwar ohne die eigentlich erforderliche Zustimmung durch die Gesellschafter. Dem Geschäftsführer wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Geschäftsführer klagte dagegen über alle Instanzen. Mit Erfolg. Der BGH hält eine fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt. Wörtlich heißt es da: „Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen” (Quelle: BGH, Beschluss v. 10.12.2007, II ZR 289/06).
In vergleichbaren Fällen spielen folgende Punkte eine Rolle, die besonders geprüft werden müssen: Zu prüfen ist, ob die Geschäftsführungs-Entscheidung sich aus vorausgegangenen Beschlüssen und Einlassungen der Gesellschafter ableiten lässt. Im Urteil hatten die Gesellschafter in vorhergehenden Gesellschafterversammlungen den Willen geäußert, sich von einzelnen Beteiligungen (Grundstücken) zu trennen (Quelle: BGH, Beschluss v. 10.12.2007, II ZR 289/06). Als Geschäftsführer können Sie sich durch folgende Maßnahmen absichern:
- Prüfen Sie vor Risiko-Geschäften die Protokolle der vorausgegangenen Gesellschafterversammlungen, ob sich daraus Willenserklärungen bzw. Handlungsanweisungen ergeben.
- Das gilt auch für Geschäftschancen, die unter Zeitdruck stehen (z. B. Anlagegeschäfte, Immobilienerwerb).
- Ergibt sich aus den Willenserklärungen der Gesellschafter keine Handlungsanleitung, sollten Sie die vertraglichen Vorgaben einhalten und sich vorab die Zustimmung der Gesellschafter für dieses Geschäft einholen.
- Müssen Sie eine Risiko-Entscheidung treffen, sollten Sie anschließend unverzüglich alle Gesellschafter darüber informieren und die Entscheidung wirtschaftlich und strategisch begründen. Im Zweifel sollten Sie ein zustimmungsbedürftiges Geschäft nicht veranlassen.