Nach einigen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ermittlung der Lohnsteuer für die Überlassung des Firmenwagens für die private Nutzung (1%-Methode, 0,03-Regelung) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt reagiert. Nach einem neuen BMF-Erlass gilt jetzt: …Private Zuzahlungen (Sprit, Leasing-Rate usw.) müssen vom Finanzamt berücksichtigt werden. Sie mindern die Bemessungsgrundlage, nach der der 1%-Nutzungswert berechnet wird (BMF-Schreiben v. 21.9.2017, IV C 5 – S 2334/11/10004–02, DOK 2017/0613843).
Allerdings gibt es keine steuerliche Erleichterung ohne den entsprechenden bürokratischen Mehraufwand: Als Geschäftsführer müssen Sie alle zusätzlichen privat getragenen Kosten „im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar beweisen“ können. Dennoch: Im Einzelfall kann sich das durchaus rechnen. Als Faustregel gilt: Wer mehr als 5.000 Kilometer pro Jahr privat fährt, fährt günstiger mit der 1%-Methode. Private Zuzahlungen (etwa zum Kaufpreis) können sich dann u. U. rechnen.