Nach einem Urteil des FG Niedersachsen können Scheidungskosten ab 2013 nicht … mehr als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer verrechnet werden. Für diese Kosten kann nichts anderes gelten als für Prozesskosten (FG Niedersachsen, 18.2.2015, 3 K 297/14).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sie können aber davon ausgehen, dass die Prozessparteien die Revision bei Bundesfinanzhof (BFH) prüfen und ggf. nutzen werden. Allerdings – so unsere Einschätzung – dürften die Chancen für eine Revision des Urteils nicht besonders gut stehen. Bisher konnten gut verdienende Geschäftsführer entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz zwischen 30 bis 50 % der Anwalts- und Gerichtskosten über die Steuer einsparen. Eine gerichtliche Scheidung wird in Zukunft noch teurer. Damit steigt der Druck, sich außergerichtlich zu einigen.