Ist der Geschäftsführer wegen einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, die Offenlegungspflichten der GmbH termingerecht zu erledigen, so liegt darin kein Verschulden. Das BfJ ist nicht berechtigt, …ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Offenlegungsfristen festzusetzen. Auch dann nicht, wenn die Erkrankung innerhalb der 6‑wöchigen vom BfJ gesetzten Nachfrist anhält und er die Offenlegung nicht vornehmen oder veranlassen kann (LG Bonn, Urteil vom 29.8.2013, 35 T 824/12).
Allerdings genügt hierzu kein Schnupfen oder ein verstauchter Daumen. Es muss sich um eine schwere Erkrankung handeln. Das ist der Fall, wenn die Behandlung auf der Intensivstation stattfindet oder wenn die Ansprechbarkeit des Geschäftsführers in Mitleidenschaft gezogen ist.