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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Anspruch auf Zusammenveranlagung nach der Trennung

Ein Ehe­part­ner ist auch nach der Tren­nung ver­pflich­tet, in eine für die Zeit des Zusam­men­le­bens gewünsch­te Zusam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ein­zu­wil­li­gen, wenn dadurch des­sen Steu­er­schuld ver­rin­gert wird und der auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­ne Ehe­part­ner kei­ner zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung aus­ge­setzt ist. Nach Schei­tern der Ehe kann ein Ehe­gat­te aber grund­sätz­lich nicht den Mehr­be­trag, den er zuvor wegen der Besteue­rung sei­nes Ein­kom­mens nach der ungüns­ti­ge­ren Lohn­steu­er­klas­se V im Ver­gleich zur Besteue­rung bei getrenn­ter Ver­an­la­gung geleis­tet hat, von dem ande­ren Ehe­gat­ten ersetzt ver­lan­gen (OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, 13 UF 617/18).

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