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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Pflichtversicherung: Gericht schließt weiteres Schlupfloch

Nach eini­gen Urtei­len des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) zur Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers (vgl. Nr. 11/2017) wer­den die dort auf­ge­stell­ten Rechts­grund­sät­ze kon­se­quent im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren umgesetzt. Ten­denz: Nur noch … beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen damit rech­nen, rechts­ver­bind­lich – also bis zum Ende Ihrer Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit – als nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft zu wer­den. Ent­schei­dend ist die Höhe der Kapi­tal­be­tei­li­gung: Ent­we­der hält der Geschäfts­füh­rer mehr als 50 % der Antei­le oder er kann auf­grund einer Vor­ga­be im GmbH-Gesell­schafts­ver­trag Beschlüs­se gegen sich ver­hin­dern (Sperr­mi­no­ri­tät).

Aller­dings gibt es immer wie­der Fäl­le, in denen betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer Ihre Sta­tus­fest­stel­lung gericht­lich über­prü­fen las­sen, z. B., weil der Geschäfts­füh­rer zusätz­li­che Pri­vi­le­gi­en genießt – er etwa als ein­zi­ger der Gesell­schaf­ter über fun­dier­te Bran­chen­kennt­nis­se ver­fügt. Dazu das Sozi­al­ge­richt (SG) Stutt­gart in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil: „Auch wenn der Geschäfts­füh­rer einer Stand­ort der GmbH völ­lig eigen­ver­ant­wort­lich lei­tet, ist das kein Indiz dafür, das für eine Befrei­ung von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht berech­tigt” (SG Stutt­gart, Urteil v. 18.8.2016, S 17 R 747/14, PM des Gerichts vom 16.8.2017).

Damit ist ein wei­te­res Schlupf­loch geschlos­sen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Gerich­te in zukünf­ti­gen Prüf­ver­fah­ren aus­schließ­lich an der Höhe der Betei­li­gung ori­en­tie­ren wer­den. Wich­tig ist das für GmbH-Grün­der (Toch­ter­ge­sell­schaf­ten) und deren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – eine Befrei­ung von der Pflicht­ver­si­che­rung gibt es nur bei einer Betei­li­gung grö­ßer 50 %.

Wich­ti­ger Hin­weis für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bis­her noch nicht im offi­zi­el­len Sta­tus-Fest­stel­lungs­ver­fah­ren geprüft und beschie­den wur­den. Das betrifft Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre Tätig­keit in der GmbH vor 2003 auf­ge­nom­men haben. Spä­tes­tens wenn Sie den Ren­ten­an­trag stel­len (z. B. weil Ansprü­che aus einem vor­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis bestehen), prüft der gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, bei dem Sie zuletzt gemel­det waren (z. B. AOK, BE), ob Sie Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Rent­ner (KVdR) sind bzw. wer­den. Ach­tung: Even­tu­ell wird dann ihr sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sta­tus nach­träg­lich geprüft. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie dann Bei­trä­ge für 4 Jah­re nach­zah­len. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie noch vor dem Ren­ten­an­trag die Wei­sungs­rech­te in der GmbH ent­spre­chend regeln. Ach­tung auch, wenn Sie Ihre GmbH ver­kau­fen und wei­ter als Geschäfts­füh­rer tätig blei­ben wol­len: Ab Ver­kauf besteht Ver­si­che­rungs­pflicht. Bes­ser ist es, wenn Sie für Ihre „ehe­ma­li­ge” GmbH wei­ter als Bera­ter tätig sind und Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit (Hono­rar) beziehen.

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