Entscheiden sich die Gesellschafter, sich vom Geschäftsführer zu trennen, zählt, was vertraglich vereinbart ist. Unklarheiten müssen die Anwälte aushandeln. Kommt es zu keinem Kompromiss, muss das Gericht über die Kündigung entscheiden. In der Regel ist das das Landgericht.
Ausnahme: …
Der Geschäftsführer unterliegt einem strengen Weisungsrecht der Gesellschafter (Fremd-Geschäftsführer, Minderheits-Gesellschafter). Dann kann ausnahmsweise das Arbeitsgericht zuständig sein. Vorteil für den Geschäftsführer: Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel eher arbeitnehmerfreundlich. Damit stehen die Chancen gut, eine gute Abfindung mitzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein interessantes Urteil gefällt. Damit ist Geschäftsführern, deren Anliegen eigentlich vor dem Landgericht verhandelt werden muss, der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet. Und zwar dann,
- wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde,
- der Anstellungsvertrag (fehlerhaft) gekündigt wurde
- und eine fristlose Kündigung nachgeschoben wird.
Dazu das BAG: „Bezüglich der nachgeschobenen fristlosen Kündigung sind die Arbeitsgerichte zuständig“ (BAG, Urteil vom 15.11.2013, 10 AZB 28/13).
Damit haben Geschäftsführer eine zweite Chance. Ist die ordentliche Kündigung fehlerhaft (Begründetheit) und muss die GmbH eine Kündigung nachschieben, haben Sie gute Chance, dass Ihre Auseinandersetzung mit der GmbH vom Arbeitsgericht entschieden wird. Es lohnt also, nach einer Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages prüfen zu lassen, ob bei der Kündigung Fehler gemacht wurden.