Enthält die Bilanz der GmbH trotz Prüfung gefälschte Angaben (hier: Bestände im Warenwirtschaftssytem) ist alleine der Geschäftsführer der GmbH .. strafrechtlich verantwortlich. Der mit der Prüfung beauftragte Wirtschaftsprüfer wird nur dann mit in die Haftung bzw. strafrechtliche Verantwortung einbezogen, wenn er seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.7.2013, 4 U 278/11).
Im Urteilsfall hatte der Prüfer die Angaben aus dem Warenwirtschaftssystem wie von der Geschäftsführung vorgelegt übernommen. So wie in den Vorjahren auch – nur dass es zuvor keine Beanstandungen gab und die Geschäftsführung die tatsächlichen Zahlen auf den Tisch gelegt hat. Diese Nachlässigkeit des Prüfers ist aber laut Gericht allenfalls als „Fahrlässigkeit“, nicht aber als grobe Fahrlässigkeit zu werten.