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Geschäftsführer-Haftung: Anforderungen an eine Fortführungsprognose

Ist die GmbH bilan­zi­ell über­schul­det, befreit eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se nur dann von der Insol­venz­an­trags­pflicht, wenn die­se stich­hal­tig und kor­rekt erstellt wird. Dazu das OLG Mün­chen: …„Eine Pro­gno­se­rech­nung erfor­dert eine nach betriebs­wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen durch­ge­führ­te Ertrags- und Finanz­pla­nung, die für sach­ver­stän­di­ge Drit­te nach­voll­zieh­bar ist und ein aus­sa­ge­kräf­ti­ges und plau­si­bles Unter­neh­mens­kon­zept ent­hält” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).

Dazu müs­sen Sie alle bekann­ten und abseh­ba­ren Ereig­nis­se, Ent­schei­dun­gen und Fak­to­ren mit wesent­li­chem Ein­fluss auf die Fort­füh­rungs­fä­hig­keit mit ihren vor­aus­sicht­li­chen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen ein­be­zie­hen. Alle Annah­men müs­sen plau­si­bel sein und mit Jah­res­ab­schluss und Lage­be­richt über­ein­stim­men. Aus­gangs­la­ge und bis­he­ri­ger Geschäfts­ver­lauf, Stär­ken und Schwä­chen des Unter­neh­mens sowie Chan­cen und Risi­ken sind aus­ge­wo­gen und umfas­send zu ana­ly­sie­ren. Die Pro­gno­se muss sich min­des­tens auf einen Zeit­raum von 12 Mona­ten ab dem Abschluss­stich­tag bezie­hen. Besteht ein Insol­venz­grund, ist der Nach­weis erfor­der­lich, dass kurz­fris­tig kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit besteht. Für GmbHs ist eine insol­venz­recht­li­che Fort­be­stehens­pro­gno­se zu erstel­len, die sich auf das lau­fen­de und das nächs­te Geschäfts­jahr bezieht.

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