Ist die GmbH bilanziell überschuldet, befreit eine Fortführungsprognose nur dann von der Insolvenzantragspflicht, wenn diese stichhaltig und korrekt erstellt wird. Dazu das OLG München: …„Eine Prognoserechnung erfordert eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Ertrags- und Finanzplanung, die für sachverständige Dritte nachvollziehbar ist und ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept enthält” (OLG München, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).
Dazu müssen Sie alle bekannten und absehbaren Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren mit wesentlichem Einfluss auf die Fortführungsfähigkeit mit ihren voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen einbeziehen. Alle Annahmen müssen plausibel sein und mit Jahresabschluss und Lagebericht übereinstimmen. Ausgangslage und bisheriger Geschäftsverlauf, Stärken und Schwächen des Unternehmens sowie Chancen und Risiken sind ausgewogen und umfassend zu analysieren. Die Prognose muss sich mindestens auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag beziehen. Besteht ein Insolvenzgrund, ist der Nachweis erforderlich, dass kurzfristig keine Zahlungsunfähigkeit besteht. Für GmbHs ist eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen, die sich auf das laufende und das nächste Geschäftsjahr bezieht.