Eine Geschäftsführer-Haftung für sog. Risiko-Geschäfte kommt nur dann in Frage, wenn das Geschäftsmodell von vorneherein .. zum Scheitern verurteilt ist und wenn für deren Durchführung keine Zustimmung der Gesellschafter vorliegt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014, 3 U 1544/13).
Besonders aufpassen müssen mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich in einem risikobehafteten Geschäftsfeld betätigen. Hier gehen die Gerichte davon aus, dass bei einvernehmlichem Handeln der Geschäftsleitung keine Haftung für ein erfolgloses Risiko-Geschäft gegen einen der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer durchgesetzt werden kann. Ausnahme: Der Gesellschafter-Geschäftsführer widerspricht ausdrücklich, weist auf die Risiken hin und verleiht seiner Verweigerung Nachdruck, indem er eine Amtsniederlegung androht oder durchführt. Nur für diesen Gesellschafter-Geschäftsführer besteht dann Aussicht auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens.