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Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzamt will Umsatzsteuer

Nutzt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te, ist dafür nicht nur Lohn­steu­er (0,03 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses) fäl­lig. Zusätz­lich will das Finanz­amt auf die 1 % – Metho­de noch 19 % Umsatz­steu­er berech­nen. Und zwar dann, wenn …der Fir­men­wa­gen dem GmbH-Ver­mö­gen zuzu­rech­nen ist und die Nut­zung des Fir­men­wa­gens „gesell­schafts­recht­lich“ ver­an­lasst ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Kon­kret wird geprüft: Ist der Geschäfts­füh­rer als Arbeit­neh­mer oder ist er als Gesell­schaf­ter der GmbH unter­wegs? Noch ist der Fall nicht ent­schie­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat den Fall zu erneu­ten Prü­fung an das Finanz­ge­richt zurück ver­wie­sen (BFH, Urteil vom 5.6.2014, XI R 2/12). Man darf gespannt sein, wel­che Kri­te­ri­en das Gericht erfin­det, um zwi­schen der Nut­zung des Fir­men­wa­gens als Arbeit­neh­mer und der Nut­zung als Gesell­schaf­ter der GmbH zu unterscheiden.

Im bes­ten Fall kommt das Finanz­ge­richt zu dem Ergeb­nis, dass eine sol­che Unter­schei­dung in der Pra­xis nicht mög­lich ist und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich nicht anders behan­delt wer­den darf als ande­re Arbeit­neh­mer auch. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen in Zukunft alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zusätz­lich Umsatz­steu­er für den Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zah­len. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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