Der BFH hat jetzt festgestellt, welche Personen aus dem Umkreis des Einladenden zugelassen sind, ohne dass eine private Veranlassung vorliegt. Wörtlich heißt es im Urteil: „So ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt“ (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). …
Aus Geschäftsführer-Perspektive interessant: Damit sollte es – steuerunschädlich –möglich sein, Vertreter des Öffentlichen Lebens, der Verbände und der Presse einzuladen, ohne dass das Finanzamt alleine daraus schon eine private Veranlassung der Geburtstagsfeier des Geschäftsführers unterstellen darf.