Die Unklarheiten um die GF-Pensionszusage nehmen zu (vgl. Nr. 13 + 14). Weil mit der Pensionszusage eine Grundversorgung von 75 % der letzten Aktivbezüge vereinbart wird, erhöhen sich viele Geschäftsführer vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ihr Gehalt. Und zwar so, dass der Geschäftsführer im Ruhestand kaum Abschläge vom gewohnten Gehaltsniveau hinnehmen muss. Vorsicht: Hier lauern gleich 2 Steuerfallen: …
- Die Angemessenheits-Falle: Das Finanzamt prüft, ob das Geschäftsführer-Gehalt nach der Erhöhung noch „angemessen“ ist. Ist das nicht der Fall, wird das zu viel gezahlte Gehalt als verdeckt Gewinnausschüttung (vGA) nachträglich versteuert. Hier schützt nur der Gehaltsvergleich, z. B. anhand der BBE-Vergütungsstudie. Die dort genannten Zahlen sind finanzamtlich anerkannt.
- Die Erdienens-Falle: Erhöhen Sie Ihr Gehalt in den letzten 10 Jahre vor Ausscheiden, geht das FA davon aus, dass Sie eine höhere Pension nicht mehr verdienen können. Hat das FA diese „Gestaltung“ bisher fast ungeprüft durchgewinkt, wird das ab sofort anders sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2013, 6 K 1754/10).
Weiterführend: Pensionszusage des Geschäftsführers
Prüfen Sie alle 2 Jahre, ob die Pensionsrückstellung der Höhe nach angepasst werden kann. In der Regel bezieht sich die Pensionszusage auf die Festbezüge (75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge). Achten Sie darauf, dass Sie eine ausgewogene Mischung aus festen und variablen Bezügen vereinbaren (Empfehlung: 80:20). Setzen Sie in ertragsschwächeren Jahren nicht gleich die Erhöhung des Gehalts aus. Orientieren Sie die Gehaltserhöhung in schwächeren Jahren an der Inflationsrate.