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Volkelt-Briefe

Geschäfts-Interna: Wenn ein Gesellschafter „Alles“ wissen will – was tun?

Anzei­chen für die Ver­kaufs-Absicht eines GmbH-Gesell­schaf­ters: Er inter­es­siert sich nicht mehr nur  tur­nus­ge­mäß zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses über sei­ne GmbH. Viel­mehr ver­langt er plötz­lich wäh­rend des Geschäfts­jah­res aus­führ­li­che Ein­sicht und Aus­kunft zum Geschäfts­ver­lauf. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dann gut bera­ten, die­sen Vor­gang nicht unge­prüft durch­ge­hen zu las­sen. U. U. muss befürch­tet wer­den, dass Unter­neh­mens-Inter­na in unbe­fug­te Hän­de gelan­gen und Sie dafür in die Haf­tung genom­men wer­den können. …

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie Aus­kunft und Ein­sicht ver­wei­gern, wenn Sie befürch­ten müs­sen, dass der Gesell­schaf­ter die so erlang­ten Infor­ma­tio­nen zu gesell­schafts­frem­den Zwe­cken ver­wen­det und der Gesell­schaft dadurch ein nicht uner­heb­li­cher Nach­teil ent­steht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Infor­ma­tio­nen aus der Gesell­schaft an einen Kon­kur­ren­ten wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Es genügt aber auch schon, wenn ein begrün­de­ter Anlass zu der Befürch­tung besteht, dass die­se Infor­ma­tio­nen an ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men wei­ter­ge­ge­ben wer­den könnten.

Ihnen als Geschäfts­füh­rer dro­hen dann sogar Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen von der GmbH und zwar

  • bei unge­prüf­ter und unbe­rech­tig­ter Infor­ma­ti­ons­her­aus­ga­be an einen Gesellschafter,
  • bei Aus­kunfts- und Ein­sichts­ver­wei­ge­rung ohne ent­spre­chen­den Gesellschafterbeschluss.
Müs­sen Sie eine gesell­schafts­frem­de Ver­wen­dung befürch­ten, sind Sie als Geschäfts­füh­rer dazu ver­pflich­tet, unver­züg­lich alle Gesell­schaf­ter dar­über zu infor­mie­ren und einen Gesell­schaf­ter­be­schluss zur Ver­wei­ge­rung des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts her­bei­zu­füh­ren (§ 51a Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz). Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter hat dabei kein Stimm­recht. Der Gesell­schaf­ter kann die­sen Beschluss aber vor der Kam­mer für Han­dels­sa­chen prü­fen las­sen (§ 51b GmbH-Gesetz). Dem Gesell­schaf­ter, dem Aus­kunft und Ein­sicht ver­wei­gert wur­den, steht jedoch kein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Geschäfts­füh­rer zu.

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