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Gericht schützt Fremd-Geschäftsführer vor Ausbooten

Wer­den dem Fremd-Geschäfts­füh­rer Mani­pu­la­tio­nen bei der Spe­sen­ab­rech­nung vor­ge­wor­fen, muss das kon­kret belegt wer­den. Vage Ver­mu­tun­gen und blo­ße Unter­stel­lun­gen genü­gen nicht, um eine Kün­di­gung aus­zu­spre­chen – oder etwa um die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on um eine Abfin­dung zuguns­ten des Unter­neh­mens zu verbessern.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz schiebt damit einer sich stei­gen­der Beliebt­heit erfreu­en­den Pra­xis von Unter­neh­men einen Rie­gel vor, die – z- B. weil der Juni­or als Geschäfts­füh­rer ein­stie­gen will – den Fremd-Geschäfts­füh­rer mög­lichst unauf­fäl­lig und ohne Kos­ten­be­las­tung vor die Türe set­zen wollen.

Im ent­schie­de­nen Fall wur­den Rech­nun­gen für Auto-Wäschen moniert – weil in 3 Tagen 2 mal gewa­schen wur­de, unter­stell­te der Arbeit­ge­ber, dass eine Rech­nung für die Auto-Wäsche der Ehe­frau begli­chen wur­de. Das Gericht akzep­tiert aber kei­ne Unter­stel­lun­gen – das muss kon­kret nach­ge­wie­sen werden.

Für die Pra­xis: Für Geschäfts­füh­rer erfreu­lich: Haben Sie nichts zu ver­ber­gen, müs­sen Sie sich dem Psycho-Druck nicht mehr vor­schnell beu­gen. Seit die­ser Ent­schei­dung sehen das die Gerich­te und die mit sol­chen Fäl­len befass­ten Anwäl­te sol­che Vor­wür­fe kri­tisch (LAG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 3.4.3009, 9 Sa 614/08).

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