Zum 31.12.2016 läuft die Übergangsfrist zur Nachrüstung alter Kassensysteme ab, die nicht die geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen erfüllen (vgl. Nr. 31 + 47/2016). Achtung: … Ist Ihre Kasse nicht auf den erforderlichen Stand nachzurüsten, sollten Sie diese unbedingt spätestens zum 1.1.2017 ersetzen. Unterlassen Sie das, riskieren Sie, dass die Finanzbehörden Ihre gesamte Buchführung „verwirft“ und ihre Umsätze komplett schätzt. Das kann teuer werden. U. U. droht sogar ein Steuerstrafverfahren.
Gehen Sie davon aus, dass in den davon betroffenen Branchen gezielt geprüft wird, ob Sie den neuen Standard erfüllen. Schon bei kleinen Mängeln (fehlende Handbücher) wird geschätzt. Nach unseren Erfahrungen werden dann unrealistisch bis utopisch hohe Umsätze geschätzt und entsprechend Steuern nachveranlagt. Das müssen Sie dann erst einmal schlüssig widerlegen – was in der Praxis kaum zu leisten ist und meist nur zu einer geringen Korrektur der geforderten Steuernachzahlung führt. Kleiner Trost: Die angebotenen Abzahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) fallen in vielen Fällen sehr großzügig aus.