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Geld: So bewahren Sie digitale Kontoauszüge richtig auf

Die meis­ten klei­ne­ren GmbHs und auch deren Geschäfts­füh­rer wickeln den Zah­lungs­ver­kehr unter­des­sen kom­plett online ab. Damit ist sicher­ge­stellt, dass es kei­ne Pro­ble­me mit Bar­zah­lun­gen gibt und dass Fehl­über­wei­sun­gen oder Zah­lun­gen auf ein Gesellschafter­konto sofort erkannt und schnell kor­ri­giert wer­den kön­nen. Die meis­ten Geschäfts­füh­rer ver­zich­ten auch kom­plett auf Kon­to­aus­zü­ge auf Papier. Sie dokumen­tieren die digi­ta­len Kon­to­aus­zü­ge der Bank mit­tels IT/PC. Ach­tung: Hier gibt es beson­de­re Rechts­vorschriften, die Sie ein­hal­ten sollten:

  • Die in digi­ta­ler Form ein­ge­gan­ge­nen Unter­la­gen müs­sen digi­tal auf­be­wahrt wer­den und dür­fen in der Auf­be­wah­rungs­frist (hier: 10 Jah­re) nicht ver­än­dert oder gelöscht werden.
  • Der Aus­druck des elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­zugs und die anschlie­ßen­de Löschung digi­ta­ler Doku­men­te ist ein Ver­stoß gegen die Aufbewahrungspflichten.
  • Beach­ten Sie dazu die AGB Ihrer Bank. Die muss die Unter­la­gen zwar 10 Jah­re auf­be­wah­ren. Die Bank berech­net aber in der Regel (zu) hohe Gebüh­ren für die nach­träg­li­che Recher­che und Doku­men­ta­ti­on von Zahlungsnachweisen.
Als Pri­vat­per­son müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer Kon­to­aus­zü­ge nur dann archi­vie­ren, wenn Sie wenn sie Auf­trag­ge­ber von Hand­wer­kerleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit selbst genutz­tem Wohn­ei­gen­tum oder zu eige­nen Wohn­zwe­cken ange­mie­te­ten Immo­bi­li­en sind (§ 14b UStG). Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt dann 2 Jah­re. Wenn Sie Räu­me vermieten/untervermieten müs­sen Sie die Bele­ge 10 Jah­re auf­be­wah­ren. Aus Grün­den der Beweis­füh­rung soll­ten Sie beson­de­re Zah­lungs­an­wei­sun­gen über min­des­tens 4 Jah­re doku­men­tie­ren bzw. aufbewahren.

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