Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt, obwohl im Nachhinein festgestellt wird, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig ist, hat er lediglich Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge für die letzten 4 Jahre. Laut Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist die 4‑jährige Verjährungsfrist im Sozialrecht als allgemeines Rechtsprinzip nicht zu beanstanden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2016, L 7 AS 1359/14). …
Es kann also durchaus passieren, dass Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer jahrelang Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung zahlen, und dann aber feststellen müssen, dass Sie – nach Prüfung Ihres Anspruchs – keine Rente erhalten. Sie können dann nur die Beiträge der letzten vier Jahre zurückfordern. Der Rest ist weg – rechtlich nicht zu beanstanden.