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Volkelt-Briefe

Geld: Pflichtbeiträge des Geschäftsführers verjähren nach 4 Jahren

Hat der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH Pflicht­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt, obwohl im Nach­hin­ein fest­ge­stellt wird, dass er nicht abhän­gig beschäf­tigt und damit nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, hat er ledig­lich Anspruch auf Rück­zah­lung sei­ner Bei­trä­ge für die letz­ten 4 Jah­re. Laut Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) Baden-Würt­tem­berg ist die 4‑jährige Ver­jäh­rungs­frist im Sozi­al­recht als all­ge­mei­nes Rechts­prin­zip nicht zu bean­stan­den (LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 7.7.2016, L 7 AS 1359/14). …

Es kann also durch­aus pas­sie­ren, dass Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer jah­re­lang Pflicht­bei­trä­ge in die Gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zah­len, und dann aber fest­stel­len müs­sen, dass Sie – nach Prü­fung Ihres Anspruchs – kei­ne Ren­te erhal­ten. Sie kön­nen dann nur die Bei­trä­ge der letz­ten vier Jah­re zurück­for­dern. Der Rest ist weg – recht­lich nicht zu beanstanden.

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