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Volkelt-Briefe

Abberufen und gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen

Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kann auch der (Min­der­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zur Zuläs­sig­keit einer Kün­di­gung das Arbeits­ge­richt anru­fen (vgl. Nr. 48/2012, Akten­zei­chen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm nachgelegt: …

Der Geschäfts­füh­rer kann das Arbeits­ge­richt mit Ver­weis auf ein nach der Geschäfts­füh­rer-Abbe­ru­fung zustan­de gekom­me­nes Arbeits­ver­hält­nis anru­fen. Das ist z. B. dann mög­lich, wenn der Geschäfts­füh­rer zunächst bei der GmbH als Arbeit­neh­mer tätig war und es Hin­wei­se dar­auf gibt, dass die­ses Arbeits­ver­hält­nis wei­ter besteht oder wie­der auf­lebt (LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012, 2 Ta 163/12).

Für die Pra­xis: Das ist z. B. der Fall, wenn dem Geschäfts­füh­rer nach sei­ner Abbe­ru­fung für die Rest­lauf­zeit sei­nes Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges eine sach­be­ar­bei­ten­de Tätig­keit zuge­wie­sen wird. Damit hat der (Ex-) Geschäfts­füh­rer bei einer anschlie­ßen­den Kün­di­gung deut­lich bes­se­re Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. So ist z. B. bei Anwen­dung des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes in der Regel eine (hohe) Abfin­dung leich­ter durchsetzbar.

Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab 

Mel­det sich ein Mit­ar­bei­ter umge­hend nach der Kün­di­gung krank, dann ist das – so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen – nicht unge­wöhn­li­ches. Das müs­sen Sie als Arbeit­neh­mer sogar dann hin­neh­men, wenn sich der Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar nach Eröff­nung der Kün­di­gung und am glei­chen Tag krank nach Hau­se ver­ab­schie­det. Der Arbeit­ge­ber hielt die Erkran­kung für Unglaub­wür­dig und kün­dig­te frist­los. So geht es nicht (LAG Hes­sen, Urteil vom 1.12.2012, 7 Sa 186/12).

Für die Pra­xis: Nach dem Urteil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts ist die unmit­tel­ba­re Krank­heit auch dann glaub­wür­dig, wenn es im Kün­di­gungs­ge­spräch nicht zu einer Konflikt­situation gekom­men ist. In der Pra­xis ist die­ses Phä­no­men durch­aus ver­brei­tet. Müs­sen im Betrieb wich­ti­ge Ter­mi­ne und Leis­tun­gen tag­ge­nau erbracht wer­den, ist es wahr­schein­lich bes­ser, die Kün­di­gung erst gegen „Fei­er­abend“ zu über­rei­chen bzw. auszusprechen.

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