Stellt der Notar eine Bescheinigung für die Gesellschafterliste auf, in der er die geänderten Eintragungen und Veränderungen bestätigt, dann ist er nicht berechtigt, dafür eine Gebühr zu berechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2013, 20 W 375/11).
Da der Notar ohnehin Änderungen (Gesellschafterwechsel, Änderungen des Gesellschaftsvertrages) notariell beurkundet und dafür die übliche Gebühr berechnet, darf er für dieses sog. Nebengeschäft (Ausstellung der Bescheinigung) keine zusätzliche Gebühr verlangen.