Vorsicht in der GmbH/UG-Krise: Mit soeben veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof dazu Stellung genommen, was passiert, wenn der Insolvenzverwalter Geld von Geschäftsführer zurück haben will, der Geschäftsführer aber der Meinung ist, dass die GmbH noch Zukunftschancen hat. Wenn es in der GmbH „kriselt”, müssen Sie auf jeden Fall folgendes beachten: >
Üblicherweise ist es Aufgabe des eingesetzten Insolvenzverwalters, eine sog. Fortsetzungsprognose anzustellen – also festzustellen, welche Chancen die GmbH/UG noch auf dem Markt hat. Ist er der Meinung, dass die GmbH chancenlos ist, wird er das Insolvenzverfahren durchführen und die GmbH/UG beenden.
Was aber, wenn der Insolvenzverwalter z. B. wegen fehlender Branchenkenntnisse keine sog. positive Fortsetzungsprognose erstellt – der Geschäftsführer aber der Meinung ist, dass die GmbH/UG überleben kann?
Dazu der BFH: Dann muss der Geschäftsführer das beweisen – und dafür „Belege” vorlegen – etwa in Form von Aufträgen, besonderen Marketing-Chancen, neuen Produkten usw. – versehen mit dem entsprechenden Business-Plan und der Finanzierung. Kann er das nicht beweisen, darf der Insolvenzverwalter liquidieren. Mehr noch: Hat er Forderungen gegen den Geschäftsführer (z. B. wegen Überschreitung der Frist zur Insolvenzantragstellung), kann er diese anschließend durchsetzen.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.10.2010 II ZR 151/09 > Hier anklicken