Billigt sich einer der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einen zu „dicken“ Firmenwagen, kann das unangenehme Folgen haben. Und zwar dann, …
wenn der Wagen gegen den Willen des Mit-Gesellschafters trotzdem angeschafft wird. Das kann sogar bis zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages führen. So zeigt es jetzt ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 29.3.2012, 23 U 4344/11).
Der Sachverhalt: Einer der Geschäftsführer hatte entgegen den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag ein hoch preisiges Fahrzeug angeschafft (Mercedes SLS Coupé für 154.000 €). Einen Teil davon zahlte der Geschäftsführer selbst (60.000 €), auf den Rest nahm er über die GmbH ein Darlehen auf (Zinslast: 23.000 €) – mit Auswirkungen auf den Gewinn. Dazu das Gericht: Hier liegt eine grobe Pflichtverletzung vor. Das berechtigt den Mit-Gesellschafter zur sofortigen Abberufung und zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages.
Wichtig: Der übergangene Gesellschafter kann sich hier schnell wehren. Und zwar mit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und dem sofortigen Beschluss über die Abberufung und Kündigung. Sein Vorteil: Es handelt sich um einen „wichtigen“ Grund. Der gescholtene Gesellschafter-Geschäftsführer hat dann zwar den Zweitwagen seiner Wahl – aber damit hat er sein Stimmrecht verwirkt. Der Beschluss gilt.