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Firmenwagen: Nur mit steuerwirksamer „Nutzungs­vereinbarung“

Fehlt eine kla­re Nut­zungs­ver­ein­ba­rung zur pri­va­ten Nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, kommt es in der Pra­xis immer wie­der zu Pro­ble­men mit dem Finanz­amt. In eini­gen Fäl­len haben die Finanz­be­hör­den sogar eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stellt und …

nach dem Gemei­nen Werts des über­las­se­nen Wirt­schafts­gu­tes zusätz­lich Kör­per­schaft und Gewer­be­steu­er veranlagt.

Mit Zustim­mung des BFH. Jetzt hat das BMF mit Ver­fü­gung vom 3.4.2012 (IV C 2 S 2742/08/10001) dazu Klar­text gespro­chen: Liegt eine übli­che Über­las­sungs­ver­ein­ba­rung (z. B. im Anstel­lungs­ver­trag) vor oder wird die Über­las­sung kor­rekt gebucht, müs­sen die Finanz­äm­ter die pri­va­te Über­las­sung nach de 1%-Methode oder nach Fahr­ten­buch ver­steu­ern. Nur im Aus­nah­me­fall – also wenn z. B. weder eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt noch die Pri­vat­nut­zung ver­bucht wird, darf das FA eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unterstellen.

Für die Pra­xis: Am bes­ten ist eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, z. B. im Anstel­lungs­ver­trag. Dort soll­ten Sie auch die steu­er­li­che Behand­lung regeln. In der Regel ist die 1%-Methode die güns­ti­ge­re Metho­de. Wer nur wenig pri­vat fährt (ca. < 5.000 Km pro Jahr) soll­te prü­fen, ob er mit Fahr­ten­buch güns­ti­ger liegt.

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