Fehlt eine klare Nutzungsvereinbarung zur privaten Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführers, kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. In einigen Fällen haben die Finanzbehörden sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt und …
nach dem Gemeinen Werts des überlassenen Wirtschaftsgutes zusätzlich Körperschaft und Gewerbesteuer veranlagt.
Mit Zustimmung des BFH. Jetzt hat das BMF mit Verfügung vom 3.4.2012 (IV C 2 S 2742/08/10001) dazu Klartext gesprochen: Liegt eine übliche Überlassungsvereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag) vor oder wird die Überlassung korrekt gebucht, müssen die Finanzämter die private Überlassung nach de 1%-Methode oder nach Fahrtenbuch versteuern. Nur im Ausnahmefall – also wenn z. B. weder eine schriftliche Vereinbarung vorliegt noch die Privatnutzung verbucht wird, darf das FA eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen.
Für die Praxis: Am besten ist eine schriftliche Vereinbarung, z. B. im Anstellungsvertrag. Dort sollten Sie auch die steuerliche Behandlung regeln. In der Regel ist die 1%-Methode die günstigere Methode. Wer nur wenig privat fährt (ca. < 5.000 Km pro Jahr) sollte prüfen, ob er mit Fahrtenbuch günstiger liegt.