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Volkelt-Briefe

Arbeitgeber muss Ablehnung eines Bewerbers nur ausnahmsweise begründen

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hält es grund­sätz­lich für zuläs­sig, wenn Sie als Arbeit­ge­ber dem Stel­len­be­wer­ber kei­ne (aus­führ­li­che) Begrün­dung für Ihre Ableh­nung geben. Nur im Ausnahmefall …

kann der Bewer­ber ver­lan­gen, dass Sie eine Begrün­dung lie­fern (EuGH, Urteil vom 19.4.2012, C‑415/10).

Für die Pra­xis: Vor­sicht ist z. B. dann ange­bracht, wenn Sie eine Stel­le erneut aus­schrei­ben, weil sich bis­her noch kein geeig­ne­ter Kan­di­dat vor­ge­stellt hat. Das genau war der Fall über den das Arbeit­ge­richt Ham­burg in der Vor­in­stanz ent­schied. Eine abge­lehn­te Bewer­be­rin klag­te wegen Ver­stoß gegen das AGG, als sie die glei­che Anzei­ge erneut in der Zei­tung las. Fazit: Nur in sol­chen Fäl­len, soll­ten Sie eine Ableh­nung begrün­den („ent­spricht nicht den Qua­li­fi­ka­tio­nen des von uns aus­ge­schrie­be­nen Stel­len­pro­fils“). Ansons­ten soll­ten Sie bei der Ableh­nung von Bewer­bern kei­ne wei­te­ren Aus­füh­run­gen her­aus­ge­ben (vgl. dazu zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 16/2012, Sei­te 4)

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