Eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH wird erreicht, wenn der Gesellschaft neues Stammkapital von außen zugeführt wird. Eine solche Kapitalerhöhung kann aus zusätzlichen Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen) oder aus Mitteln der Gesellschaft erfolgen. Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen werden der GmbH neue Mittel zugeführt (effektiven Kapitalerhöhung). Findet die Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft statt, werden bereits vorhandene Mittel der Gesellschaft in zusätzliches Stammkapital umgewandelt (nominelle Kapitalerhöhung). Die Kapitalerhöhung ist grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Die rentabelste Finanzierung der GmbH besteht darin, Gewinne der GmbH nicht an die Gesellschafter auszuschütten, sondern diese in der GmbH zu belassen. Denn einbehaltene Gewinne werden bei der GmbH mit 15% (+ 5 % Soli) Körperschaftsteuer belegt. Gewinnrücklagen können für eine Kapitalerhöhung verwendet werden (§§ 57c bis 57o GmbHG), dies geschieht nach folgender Reihenfolge: Alt-Rücklagen aus den Vorjahren, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen (§ 28 KStG). Die ordnungsgemäß durchgeführte Kapitalerhöhung belastet den Gesellschafter steuerlich nicht.
Der Erwerb der neuen Anteilsrechte unterliegt nicht der Einkommensteuer, die Anschaffungskosten der alten Geschäftsanteile werden anteilig auf die neuen verteilt. Steuerwirkungen treten aber bei der Veräußerung der Anteile, insbesondere bei einbringungsgeborenen Anteilen ein. Der Gewinn des letzten Geschäftsjahres kann für eine Kapitalerhöhung verwendet werden, wenn im Beschluss über die Ergebnisverwendung eine Zuführung zu den Gewinnrücklagen ausgewiesen ist. Die Erhöhung des Nennkapitals muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses in das Handelsregister dem Finanzamt unter Beifügung einer Abschrift des Beschlusses mitgeteilt werden.
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