Seit 16.3.2013 gelten zwar offiziell europaweit einheitliche neue Konditionen für Zahlungsvereinbarungen. Die Bundesregierung hat diese Vorgaben aber noch nicht umgesetzt. Allerdings ist der entsprechende Gesetzentwurf bereits im Gesetzgebungsverfahren. Aber es wird noch einige Monate dauern, bis die neuen Bestimmungen auch für Deutschland rechtsverbindlich gelten. Probleme sind für kleinere Unternehmen vorprogrammiert, die europaweit agieren …
und ihre Zahlungsbedingungen noch nicht an die neuen Vorgaben angepasst haben.
Für die Praxis: Vertragsanpassungen betreffen zum einen die Zahlungshöchstfristen (neu: 60 Tage für Geschäfte zwischen Privatunternehmen, 30 Tage für Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern) und die daran gekoppelten Verzugszinsen und zum anderen die Fristen für die Überprüfung bzw. Abnahme der Leistung. Abweichungen sind nur noch mit einer besonderen Vereinbarung möglich und nur dann, wenn der Gläubiger nicht grob benachteiligt ist. Werden die Fristen überschritten, werden automatisch Verzugszinsen fällig (neu: mindestens 8 % über dem jeweils aktuellen EZB-Zinssatz). Entsprechende Vertragsvereinbarungen bzw. AGB-Formulierungen sollten Sie unbedingt vom Hausanwalt auf Wirksamkeit prüfen lassen. Prüfen Sie in dem Zusammenhang auch, ob Sie bei den Anpassungen der AGB an die neuen Vertrags-Standards auch Änderungen vornehmen müssen, die mit den neuen SEPA-Standards ab 1.2.2014 notwendig sind (vgl. Nr. 12/2013).