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Volkelt-Briefe

GmbH und Steuer: Finanzbehörden kennen kein Pardon bei Gewinnabführungsverträgen

Die not­wen­di­ge 5‑Jahrsfrist bei der Dau­er eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges ist genau zu neh­men. Nebenabsprachen …

zwi­schen den Betei­lig­ten wer­den bei der recht­li­chen Wür­di­gung nicht berück­sich­tigt (BFH, Urteil vom 23.1.2013, I R 1/12).

Für die Pra­xis: Im Ver­trag war eine „Rück­wir­kung“ ver­ein­bart (hier: zum 1.1.1999). Die Unter­neh­men gin­gen davon aus, dass eine münd­li­che Ver­ein­ba­rung vor dem 1.1.1999 wirk­sam zustan­de gekom­men war. Der eigent­li­che Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag aber erst eini­ge Mona­te spä­ter und dann mit Rück­wir­kung abge­schlos­sen wur­de. Der BFH bestä­tigt: Die 5‑Jahres Frist bleibt Dau­er­bren­ner für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Aus­nah­men und Son­der­fäl­le sind nicht durchsetzbar.

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