Die notwendige 5‑Jahrsfrist bei der Dauer eines Gewinnabführungsvertrages ist genau zu nehmen. Nebenabsprachen …
zwischen den Beteiligten werden bei der rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt (BFH, Urteil vom 23.1.2013, I R 1/12).
Für die Praxis: Im Vertrag war eine „Rückwirkung“ vereinbart (hier: zum 1.1.1999). Die Unternehmen gingen davon aus, dass eine mündliche Vereinbarung vor dem 1.1.1999 wirksam zustande gekommen war. Der eigentliche Gewinnabführungsvertrag aber erst einige Monate später und dann mit Rückwirkung abgeschlossen wurde. Der BFH bestätigt: Die 5‑Jahres Frist bleibt Dauerbrenner für die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages. Ausnahmen und Sonderfälle sind nicht durchsetzbar.