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Volkelt-Briefe

Finanzamt darf bei Änderung der Vertragsgrundlagen nicht einfach eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ist es unter­des­sen stän­di­ge recht­li­che Übung, dass bei einer Ände­rung der Ver­trags­grund­la­gen in der Bezie­hung zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der GmbH nicht ein­fach eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stellt wer­den kann, wenn es …

dabei zu Abwei­chun­gen von der ursprüng­li­chen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung kommt. Das gilt ins­be­son­de­re bei Ände­rung einer Rechts­ver­ord­nung, auf der die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung beruht (BFH, Beschluss vom 25.1.2012, I B 17/11).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall ging es um eine Ener­gie­ver­sor­gungs-GmbH, die auf der Grund­la­ge einer Rechts­ver­ord­nung Leis­tun­gen (Strom, Netz, Stra­ßen­be­leuch­tung) an die Stadt erbrach­te und die­se auf der Grund­la­ge der dafür gel­ten­den Rechts­ver­ord­nung abrech­ne­te. In der Zwi­schen­zeit wur­den die Rechts­ver­ord­nung geän­dert und nach den höhe­ren Tari­fen abge­rech­net. Im Ver­trag zwi­schen der Stadt und dem Strom­ver­sor­ger wur­de aber nicht auf die neue Fas­sung der Rechts­ver­ord­nung ver­wie­sen. Dazu der BFH: Es ist für alle Par­tei­en – auch das FA – offen­sicht­lich, dass nach der neu­en Rechts­ver­ord­nung abge­rech­net wer­den muss – und für die höhe­ren Gebüh­ren kei­ne vGA ange­setzt wer­den kann.

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