Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist es unterdessen ständige rechtliche Übung, dass bei einer Änderung der Vertragsgrundlagen in der Beziehung zwischen den Gesellschaftern und der GmbH nicht einfach eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden kann, wenn es …
dabei zu Abweichungen von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung kommt. Das gilt insbesondere bei Änderung einer Rechtsverordnung, auf der die vertragliche Vereinbarung beruht (BFH, Beschluss vom 25.1.2012, I B 17/11).
Für die Praxis: Im Urteilsfall ging es um eine Energieversorgungs-GmbH, die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung Leistungen (Strom, Netz, Straßenbeleuchtung) an die Stadt erbrachte und diese auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsverordnung abrechnete. In der Zwischenzeit wurden die Rechtsverordnung geändert und nach den höheren Tarifen abgerechnet. Im Vertrag zwischen der Stadt und dem Stromversorger wurde aber nicht auf die neue Fassung der Rechtsverordnung verwiesen. Dazu der BFH: Es ist für alle Parteien – auch das FA – offensichtlich, dass nach der neuen Rechtsverordnung abgerechnet werden muss – und für die höheren Gebühren keine vGA angesetzt werden kann.