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FG München: Steuerprüfer muss Nachweise liefern

Schüt­zen­hil­fe für alle Unter­neh­men, deren Umsät­ze nach Durch­schnitts­sät­zen geprüft wer­den, gibt es vom Finanz­ge­richt Mün­chen. Danach dür­fen bei Prü­fun­gen in geld­in­ten­si­ven Bran­chen (Gas­tro­no­mie, land­wirt­schaft­li­che Erzeu­ger) nicht ein­fach Durch­schnitts­wer­te und Roh­ge­winn-Durch­schnitts­sät­ze sche­ma­tisch ange­wandt und danach die Umsät­ze bzw. die Umsatz- und Ein­kom­mens­steu­er errech­net wer­den. Danach muss der Steu­er­prü­fer beachten: …

Eine Schät­zung oder Hin­zu­schät­zung nach Roh­ge­winn­auf­schlag­sät­zen aus den amt­li­chen Richt­satz­samm­lun­gen ist nur zuläs­sig, wenn der Prü­fer nach­weist, dass der Betrieb nicht mit deut­lich nied­ri­ge­ren Roh­ge­winn­auf­schlä­gen kal­ku­liert“ (FG Mün­chen, Urteil vom 30.8.2011,10 V 735/11).

Für die Pra­xis: Laut FG Mün­chen muss der Prü­fer auch allen sub­stan­ti­ier­ten Behaup­tun­gen des Unter­neh­mers zum Umsatz und zum Gewinn­auf­schlag nach­ge­hen. Hal­ten Sie eine ent­spre­chen­de betriebs­wirt­schaft­li­che Kal­ku­la­ti­on bereit. Ver­lan­gen Sie, dass der Prü­fer die Geschäf­te nicht nur „vom Schreib­tisch“ aus beur­teilt, son­dern dass er kon­kret vor Ort Umsät­ze, Prei­se und Men­gen in Augen­schein nimmt.

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