Schützenhilfe für alle Unternehmen, deren Umsätze nach Durchschnittssätzen geprüft werden, gibt es vom Finanzgericht München. Danach dürfen bei Prüfungen in geldintensiven Branchen (Gastronomie, landwirtschaftliche Erzeuger) nicht einfach Durchschnittswerte und Rohgewinn-Durchschnittssätze schematisch angewandt und danach die Umsätze bzw. die Umsatz- und Einkommenssteuer errechnet werden. Danach muss der Steuerprüfer beachten: …
„Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert“ (FG München, Urteil vom 30.8.2011,10 V 735/11).
Für die Praxis: Laut FG München muss der Prüfer auch allen substantiierten Behauptungen des Unternehmers zum Umsatz und zum Gewinnaufschlag nachgehen. Halten Sie eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation bereit. Verlangen Sie, dass der Prüfer die Geschäfte nicht nur „vom Schreibtisch“ aus beurteilt, sondern dass er konkret vor Ort Umsätze, Preise und Mengen in Augenschein nimmt.