In den letzten Jahren sind die Prozessrisiken im Geschäftsalltag enorm gestiegen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die organisatorischen Vorkehrungen dafür schaffen, dass rechtserhebliche Sachverhalte (Mängelrügen, Garantieleistungen, Schaden auslösende Verursachungen, Abmahnungen usw.) systematisch bearbeitet werden. Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass die Kosten für Rechtsberatung nicht aus dem Ufer laufen. Folgende Vorkehrungen reduzieren das Geschäftsführer-Risiko:
- Lassen Sie regelmäßig die vertraglichen Grundlagen Ihrer Geschäftsbeziehungen von Ihrem Anwalt überprüfen (Kaufverträge, AGB, auch: Internet-Impressum).
- Sind Überarbeitungen notwendig, kostet Sie das weniger, wenn Sie kurzfristig einen Juristen einstellen.
- Rechtsstreitigkeiten sind Chefsache. Veranlassen Sie, dass die Mitarbeiter Sie über Sachverhalte unterrichten, bei denen mit weiteren rechtlichen Schritten zu rechnen ist.
- Lassen Sie sich in Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich anwaltlich vertreten. Egal, ob arbeitsrechtliche Fälle oder rechterhebliche Vorgänge mit Lieferanten oder Kunden: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beurteilen oder Verfahrensweisen und Antragswege zu beherrschen.
- Wichtig ist auch: Informieren Sie grundsätzlich auch Ihren Steuerberater, wenn weitere rechtliche Schritte gegen Sie bzw. Ihre GmbH angedroht werden („wir behalten uns weitere rechtliche Schritte vor“). In Frage kommen: Rückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen, Rückstellungen für Schadensersatzforderungen, Kulanzrückstellungen, Rückstellung für Prozesskosten.
Vorsicht: Unterbleibt die Rückstellung, gehen Sie ein erhebliches persönliches Risiko ein. Rechtsfolge: Führt die Rückstellung für das Prozessrisiko zu einer bilanziellen Überschuldung, muss der Geschäftsführer dafür gerade stehen. Im Klartext: Muss das Unternehmen anschließend eine Strafe zahlen, die zur Überschuldung der GmbH führt (oder ist das Unternehmen aus einem anderen Grund überschuldet), hält sich der Insolvenzverwalter an den Geschäftsführer. U. U. müssen Sie die vom Gericht angeordnete Strafe/Schadensersatzsumme aus der eigenen Tasche zahlen.
Die Verpflichtung zur Bildung für Rückstellungen für Prozessrisiken ergibt sich aus § 249, 253 HGB und den Vorschriften des EStG. Diese wird auch von den Finanzgerichten konsequent durchgesetzt. Vorkehrung: Im Beratungsauftrag mit dem Steuerberater ist ausdrücklich vermerkt, dass dieser einen umfassenden Beratungsauftrag zur Erstellung des kompletten Jahresabschlusses inkl. Gestaltungsberatung hat. Kennt der Steuerberater ein Prozessrisiko und unterlässt die Rückstellung, kann der Schaden u. U. über die Steuerberater-Haftpflicht abgewickelt werden.